Der Totalschaden

Im Haftpflichtschadenfall (unverschuldeter Unfall) spricht man von einem Totalschaden wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (100% Fall)

Wenn Sie als Geschädigter ein besonderes Interesse an der weiteren Nutzung haben (Integritätsinteresse) können Sie bis 130% des Wiederbeschaffungswertes als Wiederherstellungsaufwand (Reparaturkosten zuzüglich gegebenenfalls anfallender Wertminderung) geltend machen (130% Fall). Dies setzt aber voraus, dass das Fahrzeug im Rahmen der Gutachtenvorgabe umfassend sach- und fachgerecht repariert wird und im Regelfall mindestens noch sechs Monate weiter vom Geschädigten benutzt wird.

In jedem Fall wird bei einem Totalschaden der Restwert (Wert des verunfallten Fahrzeuges) abgezogen. Maßgebend ist der Restwert, der am regionalen allgemeinen Markt zu erzielen ist. Unter der Einbeziehung von Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt sich der Begriff Wiederbeschaffungsaufwand.

Nach allem ist daher immer der 100% Fall und der 130% Fall zu unterscheiden.

Sind die voraussichtlichen Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, können Sie immer auf Basis der voraussichtlichen Reparaturkosten fiktiv abrechnen. Es muss nur, sofern betroffen, die Verkehrs- und Betriebssicherheit wieder hergestellt werden. Die Art und Ausführung der Reparatur spielt keine Rolle.

Ist der voraussichtliche Wiederbeschaffungsaufwand über dem Wiederbeschaffungswert und noch unterhalb der 130% Grenze, können Sie auch fiktiv (nach Gutachten) abrechnen, wobei die vollumfängliche Reparatur sach- und fachgerecht ausgeführt und die 6-Monats-Frist zu beachten ist.